Durch die Realisierung von Bauvorhaben werden oftmals Kanalherstellungsbeiträge (Erschließungskosten für den öffentlichen Kanal) ausgelöst, ohne dass diese von Ihnen erkannt werden. Diese Hinweise sollen Ihnen dazu einen groben Überblick und Hilfestellung geben, damit Sie die Abgaben rechtzeitig in Ihrer Finanzplanung berücksichtigen können.
Das Entstehen einer Beitragspflicht setzt voraus, dass ein Grundstück bebaubar oder bebaut ist und durch einen Kanal erschlossen ist. Im Regelfall entsteht die Beitragspflicht bei Baufällen entweder durch die erstmalige Bebauung eines bisher unbebauten Grundstücks oder durch die bauliche Vergrößerung bzw. Nutzungsänderung eines bereits bebauten Grundstücks.
Erstmalige Bebauung (Neubau):
Zum einen wird der „Grundstücksflächenbeitrag“ (in m² Grundstücksfläche) und zum anderen der Geschossflächenbeitrag (in m² Geschossfläche) erhoben. In einigen Fällen wurde der Grundstücksflächenbeitrag bereits vorab (beispielsweise durch die Voreigentümer) und ein Viertel des Geschossflächenbeitrags (=fiktive Geschossfläche) abgegolten. Diese Fläche wird bei einer Neuveranlagung verrechnet und muss nicht noch einmal bezahlt werden.
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Beispiel erste Erschließung: Die Grundstückfläche beträgt 600 m². Die Fläche des KG, EG und OG beträgt jeweils 66,66 m².
Grundstücksflächenbeitrag: 600 m² x Beitragssatz (derzeit 0,88 €) Geschossflächenbeitrag: 200 m² x Beitragssatz (derzeit 9,18 €) = 2.364,00 € |
Zum Zeitpunkt der Fertigstellung Ihres Neubaus verbleiben lediglich die den fiktiven Geschossflächenansatz überschreitenden Geschossflächen, die im Rahmen eines Beitragsbescheides festzusetzen sind.
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Beispiel mit fiktiver Geschossfläche:
Grundstücksflächenbeitrag: 600 m² (bereits abgegolten) x Beitragssatz
Geschossflächenbeitrag: 200 m² (Neubau EFH) x Beitragssatz
Fiktive Geschossfläche: -150 m² (bereits abgegolten) x Beitragssatz (¼ der Grundstücksfläche)
Beitragspflichtige Geschossfläche: 50 m² x 9,18 € = 459,00 € |
Vergrößerung der bestehenden Bebauung oder Nutzungsänderung:
Für dieses bereits erschlossene Grundstück ist der Bestand an beitragspflichtiger Grundstücksfläche und Geschossfläche in der Regel bereits abgegolten. Für diese Flächen kann keine zusätzliche Beitragspflicht entstehen. Für die zusätzlich realisierten abgabenrechtlichen Geschossflächen ist bisher noch kein Beitrag bezahlt worden. Sie werden mit Bezugsfertigkeit bzw. Genehmigung der Nutzungsänderung beitragspflichtig.
Beispiel:
- Beitragspflichten für Vergrößerungen von Geschossflächen werden u.a. durch Anbau eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, einem zusätzlichen Gebäude auf dem Grundstück, Wintergartenanbau, Freisitz, Erweiterung gewerblicher Halle, bei Ersatzbau mit größerem Gebäude als der Bestand nur mit den zusätzlich entstandenen Geschossflächen ausgelöst.
- Beitragspflichten für Nutzungsänderungen von bestehenden, bisher nicht beitragspflichtigen Geschossflächen werden u.a. durch Ausbau des Dachgeschosses, Änderung von Garagen in Wohn- oder Gewerbeflächen, Änderung einer reinen Lagerhalle in eine Montagehalle ausgelöst.
Was ist unter abgabenrechtlicher Geschossfläche zu verstehen:
Es handelt sich um eine Gebäudefläche, die nach Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln ist (Unterschied zur baurechtlichen Geschossfläche).
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Keller |
werden mit der vollen Fläche herangezogen. |
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Dachgeschosse |
werden herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. |
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Balkone, Loggien, Terrassen |
bleiben außer Ansatz soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. |
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Garagen und Tiefgaragen |
werden herangezogen, soweit sie eine Schmutzwasserableitung haben oder eine direkte Verbindung zu weiteren Räumlichkeiten aufweisen. |
Für beitragspflichtige Gebäude oder Gebäudeteile ist es nicht erforderlich, dass dazu in den entsprechenden Räumlichkeiten eine Abwasserableitungsmöglichkeit besteht.
Wann entsteht die Beitragsschuld:
Wird eine Veränderung der Fläche, Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit Abschluss der Maßnahme.
Bei baurechtlichen Behandlungen (z.B. durch Baugenehmigung, Freistellung etc.) reicht Ihre Bauvollendungsanzeige an die Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Nürnberger Land) zur Erfüllung Ihrer Meldepflicht aus. Die Frist von 4 Jahren beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Bauvollendungsanzeige abgeben wurde. Ein Unterlassen dieser Meldepflicht führt zu keiner Verjährung der Ansprüche.
Information und Beratung:
Des Weiteren verweisen wir auf die „Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerung des Markt Schnaittach“. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Bauamt Schnaittach unter bauamt@schnaittach.de.
















